Hier können Sie das Formular Jahresmeldung zur Inanspruchnahme von Privilegien gemäß § 52 EnFG downloaden.
Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular per E-Mail zurück an: abrechnung@sw-unna.de
Mit dem Energiefinanzierungsgesetz hat der Gesetzgeber festgelegt, dass für die Privilegierung der KWKG-Umlagen und Offshore-Netzumlage in bestimmten Fällen nicht der Letztverbraucher die Meldung an den Verteilnetzbetreiber übergibt, sondern der Netznutzer. Außerdem wurden mit dem Gesetz andere Meldefristen festgelegt und eine Sanktionierung für die Nichteinhaltung der Frist eingeführt. Die Details zur Meldepflicht entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Paragrafen im Gesetz (§ 52 EnFG, § 53 EnFG und weitere).
Wichtig:
Mit Inkrafttreten des Solarpaket I am 16.05.2024 stehen nur noch die Privilegierungen für Wärmepumpen, Herstellung von Grünem Wasserstoff und Landstromanlagen unter dem Vorbehalt einer EU-Genehmigung nach § 68 EnFG.
Die Genehmigung der EU ist bisher nicht erfolgt. Dementsprechend können die Privilegierungen nach §§ 22, 25 ff. und § 39 EnFG bislang nicht angewendet werden.
Folgende Privilegierungssachverhalte sind von dieser Meldepflicht betroffen:
Für die Reduzierung der Umlagen nach EnFG müssen Sie als Netznutzer* unverzüglich uns als Ihren zuständigen Netzbetreiber verschiedene Angaben gemäß § 52 EnFG mitteilen.
Dazu gehört,
Diese Informationen sind zwingend mitzuteilen, damit eine Privilegierung gewährt werden kann. Verspätete Meldungen können auch zu einem Verlust der Privilegierung gem. § 53 EnFG führen. Die unverzüglichen Meldepflichten bestehen trotz noch fehlender beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Ab 01.10.2023 muss die Meldung nach EnFG über die offizielle Marktkommunikation übermittelt werden. Sollten Sie als direkte Netznutzer nicht an der Marktkommunikation teilnehmen, dann verwenden Sie bitte die folgenden PDF-Formulare.
Hier können Sie das Formular Jahresmeldung zur Inanspruchnahme von Privilegien gemäß § 52 EnFG downloaden.
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Hinweise zu bidirektionalen Ladepunkten:
Für Anwendung der bidirektionale Ladepunkte (§ 21 Abs. 3 EnFG) möchten wir darauf hinweisen, dass die Privilegierung der Umlagen nur dann anwendbar ist, wenn der bezogene Strom ganz oder teilweise auch wieder ins Netz eingespeist wird.
Wird das Elektromobil allein als „geschlossenes Verbrauchsgerät mit Akku“ für den normalen Zweck der Elektromobilität eingesetzt, also nur als Verbrauchseinrichtung OHNE Rückspeisung, wird die Einspeicherung als „normaler“ Verbrauch gewertet.
*Im Falle einer All-inclusive-Belieferung ist der Lieferant des Letztverbrauchers der Netznutzer. Das bedeutet, dass Ihr Lieferant die Netznutzung an den Netzbetreiber bezahlt und Ihnen (weiter)berechnet.
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