§ 18 Abs.1 EnWG, § 4 Abs.2,3 Satz 2 NDAV, § 20 GasNDAV
Allgemeine Bedingungen für Netzanschlüsse von Letztverbrauchern in Niederdrucke, Anschlussnutzung und technische Anschlussbedingungen
Niederdruckanschlussverordnung NDAV
Ergänzende Bedingungen zur NDAV
Netzanschlussvertrag ND
§ 19 Abs. 2 EnWG
Technische Mindestanforderungen für die Auslegung und den Betrieb dezentraler Erzeugungsanlagen zur Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz
Hinweis: Es gelten als Technische Mindestanforderungen das DVGW-Regelwerk und die DIN-Norm. Dies sind insbesondere die DVGW-Arbeitsblätter:
G 2000 Mindestanforderungen bezüglich Interoperabilität und Anschluss an Gasversorgungsnetze
G 459-1 Gas-Hausanschlüsse
G 459-2 Gasdruckregelung mit Eingangsdrücken bis 5 bar in der Anschlussleitung
G 281 Odoriermittel
DIN 18012 Hausanschlusseinrichtungen - Allgemeine Planungsgrundlagen
§ 115 EnWG, § 29 Abs.1 Satz 1 NDAV
§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 1b EnWG
Bedingungen für den Netzzugang, Musterverträge
Lieferantenrahmenvertrag
Lieferantenrahmenvertrag (LRV) Gas nach KoV XIII
Anlage 1 zum LRV (Preisblatt)
Anlage 2 zum LRV (Kontaktdatenblatt)
Anlage 3 zum LRV (EDI)
Anlage 4 zum LRV (Ergänzende Bedingungen)
Anlage 5 zum LRV (SLP)
Anlage 6 zum LRV (§ 18 NDAV)
Anlage 7 zum LRV (Begriffsbestimmungen)
Netzanschlussvertrag
Netzanschlussvertrag Mitteldruck (NAV MD)
Anlage 1 zum NAV MD
Anlage 3 zum NAV MD
Anschlussnutzungsvertrag
Anschlussnutzungsvertrag Mitteldruck (ANV MD)
Anlage 1
§ 9 Abs. 4 MsbG
Vertrag zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Wer als wettbewerblicher Messstellenbetreiber im Netzgebiet der Stadtwerke Unna GmbH tätig werden möchte, muss nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG einen Messstellenbetreiberrahmenvertrag mit dem Netzbetreiber abschließen.
Die BNetzA hat unter dem 23. August 2017 die Änderung des bereits 2010 standardisierten Messstellenrahmenvertrags beschlossen (Az. BK6-17-042 [Strom] und BK7-17-026 [Gas]). Das Vertragswerk war nach Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes an die neuen Rahmenbedingungen im Messwesen und die Änderungen in der Marktkommunikation anzupassen.
Die Stadtwerke Unna GmbH bietet wettbewerblichen Messstellenbetreibern den Abschluss des Messstellenbetreiberrahmenvertrags an. Der Vertrag entspricht wörtlich dem durch die BNetzA festgelegten Standardvertrag.
Messstellenbetreiberrahmenvertrag Gas
Techn. Mindestanforderungen (TMA) an Messeinrichtungen im Erdgasnetz
Netznutzungsentgelte § 21 und § 27 Abs. 1 GasNEV
§ 20 GasNEV
Individuelle Netzentgelte
§ 17 GasNEV
Änderungen der Netzentgelte. Hinweis: derzeit keine Änderungen der Netzentgelte.
§13 Abs. 2 GasNEV
Grundsätze der Entgeltermittlung
§ 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG
Gültig bis 31.12.2024: Feststellung des Grundversorgers
Gültig ab 01.01.2025: Feststellung des Grundversorgers
§ 2 Abs. 4 GasGVV
Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Unna Strom und Gas GVV (gültig ab 01.09.2019)
§ 4 Abs. 2 EDL-G
Zusätzliche Informationsquellen für Verbraucher zu Energieeffizienz und Energiedienstleistungen
Informationen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Einsparung von Energie sowie Kontaktmöglichkeiten zu Verbraucherberatungen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen erhalten Sie bei den Energielieferanten oder auch staatlichen Stellen wie zum Beispiel der DENA oder der Bundesstelle für Energieeffizienz.
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