Veröffentlichungen Strom

§ 18 Abs. 1 EnWG und § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 NAV

Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher in der Niederspannung.

NAV Strom Niederspannungsanschlussverordnung
Ergänzende Bedingungen NAV
Netzanschlussvertrag Niederspannung

 

§ 19 Abs. 4 EnWG

Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen.

 

Niederspannung

Technische Anschlussbedingungen
Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB 2019 des BDEW)

 

VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4100 „Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Niederspannung)”
Diese VDE-Anwendungsregel fasst die technischen Anforderungen zusammen, die bei der Planung, bei der Errichtung, beim Anschluss und beim Betrieb von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers (öffentliches Niederspannungsnetz) zu beachten sind. Sie sind für Anlagen anzuwenden, die neu an das Niederspannungsnetz angeschlossen werden, sowie bei einer Änderung oder Erweiterung bestehender Anlagen. Die "TAR Niederspannung" gilt für Bezugsanlagen und – in Verbindung mit der VDE-AR-N 4105, "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" – auch für Erzeugungsanlagen. Darüber hinaus sind Anforderungen, die sich aus dem Anschluss und Betrieb von Notstromaggregaten, Speichern und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge ergeben, enthalten. Außerdem erhält der Betreiber wichtige Informationen zum Betrieb solcher Anlagen.

 
VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz”
Diese VDE-Anwendungsregel legt die technischen Anforderungen für Erzeugungsanlagen und Speicher fest, die über die VDE-AR-N 4100 hinausgehen. Sie ist für Erzeugungsanlagen und Speicher anzuwenden, die neu an das Niederspannungsnetz angeschlossen werden, sowie bei einer Änderung oder Erweiterung bestehender Anlagen.

Die VDE-Anwendungsregeln gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik und können ausschließlich über den VDE-Verlag bezogen werden.

Mittelspannung

VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4110 „Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)”
Diese VDE-Anwendungsregel legt die Technischen Anschlussregeln (TAR) für Planung, Errichtung, Betrieb und Änderung von Kundenanlagen (Bezugs- und Erzeugungsanlagen, Speicher, Mischanlagen sowie für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge) fest, die am Netzanschlusspunkt an das Mittelspannungsnetz eines Netzbetreibers der allgemeinen Versorgung (öffentliches Mittelspannungsnetz) angeschlossen werden.

Diese VDE Anwendungsregel gilt auch, wenn der Anschluss der Kundenanlage in einem kundeneigenen Niederspannungsnetz liegt und dieses Niederspannungsnetz über Netztransformatoren und Anschlussleitungen mit dem Netz der allgemeinen Versorgung (Mittelspannung) verbunden ist.

Der Anschlussprozess erfolgt in enger Abstimmung mit dem Netzbetreiber.

Ergänzende Bestimmungen des Verteilnetzbetreibers Stadtwerke Unna GmbH zu den Technischen Anschlussregeln VDE-AR-N 4110 „Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mit-telspannungsnetz und deren Betrieb (TAR-Mittelspannung)“ (gültig ab 01.10.2022)

Die VDE-Anwendungsregeln gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik und können ausschließlich über den VDE-Verlag bezogen werden.

§ 29 Abs. 1 Satz 1 NAV

Informationen über Vertragsanpassungsmöglichkeiten gem. § 115 EnWG

§ 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG

Bedingungen für den Netzzugang, Musterverträge

Einheitlicher Lieferantenrahmen-/Netznutzungsvertrag der Bundesnetzagentur

Lieferantenrahmen- und Netznutzungsvertrag (ab 01.04.2018) 
Preisblatt Strom 
Kontaktdatenblatt Netzbetreiber
EDI-Vereinbarung
Sperrauftrag
Zuordnungsvereinbarung   

 

Netzanschluss und Anschlussnutzung

Netzanschlussvertrag Mittelspannung (NAV MS)
Anlage 1 zum NAV MS
Anlage 3 zum NAV MS


Anschlussnutzungsvertrag Mittelspannung (ANV MS)
Anlage 1 zum ANV MS


§ 9 Abs. 4 MsbG

Vertrag zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Wer als wettbewerblicher Messstellenbetreiber im Netzgebiet der Stadtwerke Unna GmbH tätig werden möchte, muss nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG einen Messstellenbetreiberrahmenvertrag mit dem Netzbetreiber abschließen.

Die BNetzA hat unter dem 23. August 2017 die Änderung des bereits 2010 standardisierten Messstellenrahmenvertrages beschlossen (Az. BK6-17-042 [Strom] und BK7-17-026 [Gas]). Das Vertragswerk war nach Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes an die neuen Rahmenbedingungen im Messwesen und die Änderungen in der Marktkommunikation anzupassen.

Die Stadtwerke Unna GmbH bietet wettbewerblichen Messstellenbetreibern den Abschluss des Messstellenbetreiberrahmenvertrags an. Der Vertrag entspricht wörtlich dem durch die BNetzA festgelegten Standardvertrag.

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom

Techn. Mindestanforderungen (TMA) an Messeinrichtungen im Netz der Stadtwerke Unna


Netznutzungsentgelte (§§ 21 und 27 Abs. 1 StromNEV)

Geltende Netzentgelte sowie beantragte Änderungen der Entgelte, individuelle Netzentgelte nach § 19 StromNEV

Geltende Netzentgelte

Hinweis: derzeit keine Änderungen der Netzentgelte

 

§ 15 Abs. 5, Abs. 4 StromNEV

Bei Netzengpässen die zur Verfügung stehende Gesamtkapazität, Übertragungsrichtung in die der Engpass auftritt und die prognostizierte Dauer.

 

Jahresmeldung selbstverbrauchte Strommengen

Die bisher getrennt geregelten KWK-Umlage und Offshore-Haftungsumlage wurden im neuen Energiefinanzierungsgesetz („EnFG“) zusammengeführt. Daneben besteht weiterhin die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV zur Deckung entgangener Erlöse für Netzkunden mit besonderen Netzentgelten.

Die KWK-Umlage und die Offshore-Haftungsumlage werden im Falle einer Privilegierung (z. B. für stromkostenintensive Unternehmen) gemäß § 12 Abs. 2 EnFG von den Übertragungsnetzbetreibern vereinnahmt. Die Erhebung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV und etwaig damit verbundene Privilegierungen obliegt jedoch weiterhin uns als Betreiberin des örtlichen  Elektrizitätsverteilernetzes.

Die Privilegierung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV knüpft an die selbstverbrauchten Strommengen je Abnahmestelle an. In den Fällen, in denen hinter einer Kundenanlage eine Weiterleitung von Strom an Dritte erfolgt, ist daher wie bisher eine Abgrenzung der selbstverbrauchten von den weitergeleiteten Strommengen erforderlich.

Letztverbraucher mit einem Strombezug von mehr als 1 GWh/a bitten wir daher um Mitteilung, ob an der jeweiligen Abnahmestelle eine Weiterleitung von Strom stattfindet oder nicht. Wir bitten demgemäß um Ausfüllung des Formulars.

Formular zur Mitteilung selbst verbrauchter und weitergeleiteter Strommengen für die Privilegierung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV

Hinweis: Bei Lieferungen an Dritte ist ein entsprechender Nachweis der Jahresmeldung beizufügen.

§ 17 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 StromNZV

Jahreshöchstlast und Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung, Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden, Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden, Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens, Höchstlastentnahme und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene sowie die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf.

Netzstrukturdaten

 

§ 19 StromNEV Atypische Netznutzung

Hochlastzeitfenster

 

§ 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 StromNEV

Stromkreislängen, installierte Leistungen der Umspannebenen, entnommene Jahresarbeit des Vorjahres, Anzahl der Entnahmestellen, Einwohnerzahl, versorgte Fläche und Geografische Fläche

Netzstrukturdaten

§ 17 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 7 StromNZV

Verlauf, Menge und Preise für Netzverluste, sowie die Summenlast der Netzverluste

Netzverluste

 

§ 10 Abs. 2 StromNEV

Höhe der Durchschnittsverluste und die durchschnittlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie im Vorjahr je Netz- und Umspannebene.

Netzverluste

§ 23 Satz 2 EnWG

Entgelte für die Erbringung von Ausgleichsleistungen

Netznutzung Strom

§ 12 Abs. 3 Satz 3 StromNZV

Ergebnisse der Differenzbilanzierung

Einheitlicher Preis für Jahresmehr- und Jahresmindermengen

Netznutzung Strom

Mehr-Mindermengenabrechnung Strom

§ 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG

Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung

Gültig bis 31.12.2024: Feststellung des Grundversorgers

Gültig ab 01.01.2025: Feststellung des Grundversorgers

§ 2 Abs. 4 StromGVV

Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung

StromGVV 

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Unna Strom und Gas GVV (gültig ab 01.09.2019)

 

§ 25 Abs. 2 Satz 2 NAV

Informationen zum Wechsel des Netzbetreibers. Ein Wechsel des Netzbetreibers liegt zurzeit nicht vor.

§ 4 Abs. 2 EDL-G

Zusätzliche Informationsquellen für Verbraucher zu Energieeffizienz und Energiedienstleistungen

Informationen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Einsparung von Energie sowie Kontaktmöglichkeiten zu Verbraucherberatungen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen erhalten Sie bei den Energielieferanten oder auch staatlichen Stellen wie etwa der DENA oder der Bundesstelle für Energieeffizienz.

Weiterführende Links:

Informationsportal der DENA

Bundesstelle für Energieeffizienz

Bekanntmachung zum Netzbetreiberwechsel im Teilnetz Unna SüdWest

gem. § 25 Abs. 2 NAV-Niederspannungsanschlussverordnung

 

In unserem Verteilnetzgebiet gibt es im Teilnetz Unna SüdWest zum 01.01.2021 einen Netzbetreiberwechsel.

Übrigens: Für Sie als Hausbesitzer/in oder Mieter/in ändert sich aufgrund eines Netzbetreiberwechsels nichts. Ihre Energielieferverträge laufen wie gewohnt weiter.

Gemeinde

Amtlicher

Gemeindeschlüssel   

Zeitpunkt des Netzübergangs

aufnehmender

Netzbetreiber

abgebender

Netzbetreiber 

Unna, Teilnetz SüdWest

05978036

01.01.2021

Gelsenwasser Energienetze GmbH

Stadtwerke Unna GmbH